Gesetzestext

Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens „Klimaschutz in die Bayerische Verfassung!“

An das Bayerische Innenministerium (Art. 63 LWG)

Die stetige Klimaerhitzung verursacht bereits heute immense Schäden weltweit, wie auch in Bayern. Sie droht die natürlichen Lebensgrundlagen der Menschheit insgesamt auf der Erde zu zerstören. Der Schutz des Klimas, allen voran durch die vollständige Umstellung der Energieversorgung auf Erneuerbare Energien, muss endlich auf allen staatlichen Ebenen höchste Priorität bekommen. Daher sollen Klimaschutz und Erneuerbare Energien als Staatszielbestimmung in der Bayerischen Verfassung auf dem Wege der Volksgesetzgebung festgeschrieben werden.

Die unterzeichnenden Stimmberechtigten beantragen gemäß Art. 63 des Landeswahlgesetzes ein Volksbegehren für folgenden Gesetzentwurf zuzulassen:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern – „Klimaschutz in die Verfassung“

§ 1 Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 141 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
Die Worte „Wasser und Luft“ werden durch die Worte „Wasser, Luft und insbesondere Klima“ ersetzt.

2. Art. 152 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Ihm (redakt. Anmerkung: dem Staat) obliegt die Sicherstellung der Energieversorgung des Landes, mit dem Ziel, diese vollständig auf Erneuerbare Energien umzustellen.“

§ 2 Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.

Begründung:

Zu § 1 Nr. 1.:
In der bisherigen Formulierung von Art. 141 Abs. 1 der Bayerischen Landesverfassung wird für den Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts die Aufgabe festgelegt, den Schutz der Umwelt zu gewährleisten. Naturgemäß ist dabei das Klima eingeschlossen. Angesichts der bedrohlichen Veränderungen des Klimas und den besorgniserregenden Prognosen muss jedoch die Wichtigkeit, nicht nur des Schutzes der Umwelt, sondern besonders des Schutzes des Klimas als Vorbedingung für den Erhalt unserer Umwelt herausgehoben werden. Dies geschieht durch die Formulierung
„insbesondere Klima“. Damit wird der Klimaschutz zu einer Staatszielbestimmung, die jedem staatlichen und behördlichen Handeln zu Grunde zu legen ist. So wird dem Staat, den Gemeinden und Körperschaften aufgegeben, ihren Anteil an den notwendigen Maßnahmen zum Klimaschutz zu erbringen und dem Kampf gegen die Klimaerhitzung oberste Priorität einzuräumen.

Zu § 1 Nr. 2.:
Der Schutz des Klimas vor einer weltweiten Erhitzung kann nur erreicht werden, wenn der Ausstoß von Klimagasen, besonders Kohlenstoffdioxid, gänzlich eingestellt und überschüssiges Kohlenstoffdioxid aus der Atmosphäre entfernt wird. Eine solche Reduzierung des Ausstoßes von Klimagasen auf Null bei gleichzeitiger Bereitstellung von Energie für unseren – durch Einsparungen reduzierten – Bedarf, kann nur durch die Umstellung auf Erneuerbare Energiegewinnung gewährleistet werden. Um den bayerischen Beitrag zum Schutz des Klimas abzusichern, wird das Ziel der vollständigen Umstellung auf Erneuerbare Energieträger in Artikel 152 der Verfassung als Staatszielbestimmung aufgenommen. Gleichzeitig ist der Begriff der Erneuerbaren Energien ausreichend offen, um zukünftige Innovationen im Bereich der Erneuerbaren Energiegewinnung einzuschließen.

 

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